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   OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99   

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https://dejure.org/1999,8479
OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99 (https://dejure.org/1999,8479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.08.1999 - 2 Ws 422/99 (https://dejure.org/1999,8479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. August 1999 - 2 Ws 422/99 (https://dejure.org/1999,8479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 51 Abs. 1 Satz 1 § 464 Abs. 1
    Freistellung des Angeklagten von den durch das Ausbleiben des Zeugen entstandenen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.1997 - 2 StR 545/96

    Keine ausdrückliche Freistellung von Kosten, die Dritten auferlegt wurden, in der

    Auszug aus OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99
    »Auch wenn ein Beschluss gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO bezüglich der durch das nicht genügend entschuldigte Ausbleiben eines Zeugen entstandenen Kosten - anders als im Fall BGHSt 43, 146 - noch nicht ergangen ist, bedarf es keiner Freistellung des Angeklagten oder eines Vorbehalts in der Kostenentscheidung des gegen ihn ergehenden Urteils.«.

    Er hat in BGHSt 43, 146 - allerdings in einem Fall, in welchem ein gesonderter, einen Dritten zur Tragung eines Teils der Kosten verpflichtender Beschluss bereits ergangen war - ausgesprochen, dass es nicht erforderlich sei, den Angeklagten insoweit in der gegen ihn ergangenen Kostenentscheidung freizustellen.

    Unter diesen Umständen wäre der Senat nicht gehindert, im Sinne von BGHSt 10, 126 zu entscheiden, weil der Beschluss BGHSt 43, 146 einen anderen Sachverhalt betrifft und die aufgegebene Rechtsansicht für den hier zu entscheidenden Sachverhalt dazu nicht in Widerspruch steht.

    Dasselbe wäre aber auch bei Auferlegung dieses Kostenteils auf den Zeugen der Fall oder jedenfalls nicht ausgeschlossen, weil nach den Grundsätzen BGHSt 43, 146 der Gerichtsbeschluss neben die Kostenentscheidung des Urteils tritt und diese - im Sinne einer entsprechenden Beschränkung - ergänzt.

    Dass vorher vollstreckt wird, erscheint ausgeschlossen; im Übrigen würde gelten, was in BGHSt 43, 146, 149 dargelegt ist, nämlich dass das Urteil durch die Zwischenschaltung des Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahrens nicht unmittelbar Vollstreckungstitel ist sowie dass in beiden Verfahren die sich ergänzenden Kostengrundentscheidungen zu berücksichtigen sind.

    Als sofortige Beschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig (s. BGHSt 43, 146, 147); dabei müsste von der Erhebung von Verfahrenskosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG wegen bisheriger unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht abgesehen werden, während eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nicht möglich wäre (BGH NStZ 1989, 191 ; BGH GA 1982, 324; Franke a.a.O. Rdnr. 3 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 465 Rdnr. 11).

  • BGH, 03.01.1957 - 4 StR 410/56

    Kostenhaftung eines zunächst nicht entschuldigten Zeugen - Die Kostenpflilcht des

    Auszug aus OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99
    Der Bundesgerichtshof hatte ursprünglich in dem in BGHSt 10, 126 veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein nicht genügend entschuldigter Zeuge in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten trotz der Möglichkeit nachträglicher genügender Entschuldigung spätestens dann verurteilt werden müsse, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif sei.

    Unter diesen Umständen wäre der Senat nicht gehindert, im Sinne von BGHSt 10, 126 zu entscheiden, weil der Beschluss BGHSt 43, 146 einen anderen Sachverhalt betrifft und die aufgegebene Rechtsansicht für den hier zu entscheidenden Sachverhalt dazu nicht in Widerspruch steht.

  • BGH, 01.12.1988 - 4 StR 569/88

    Kostentragung bei erfolgloser Revision - Erhebung der Kosten für das erste

    Auszug aus OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99
    Als sofortige Beschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig (s. BGHSt 43, 146, 147); dabei müsste von der Erhebung von Verfahrenskosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG wegen bisheriger unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht abgesehen werden, während eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nicht möglich wäre (BGH NStZ 1989, 191 ; BGH GA 1982, 324; Franke a.a.O. Rdnr. 3 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 465 Rdnr. 11).
  • KG, 15.02.2006 - 3 Ws 552/05

    Ausbleiben des Zeugen: Pflicht des nicht erschienenen Zeugen zur Tragung der

    Denn nach gewandelter Rechtsauffassung bedarf es, um im Umfang der Belastung des Zeugen als Angeklagter entlastet zu werden, nicht eigens einer Einschränkung der Kostentragungspflicht in der Urteilsformel, weshalb auch keine dahingehende Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils verlangt werden kann und die auf solche Ergänzung zielende sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung selbst bei rechtzeitiger Einlegung sogar unzulässig wäre (vgl. BGHSt 43, 146, 148, unter Aufgabe von BGHSt 10, 126; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 30, 31; KG, Beschluss vom 30. Mai 2002 - 4 Ws 143/01 - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 465 Rdn. 4).
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